Neuerungen im Landesfischereigesetz NRW
15.07.2026
Der Landtag NRW hat das Zweite Gesetz zur Änderung des Landesfischereigesetzes beschlossen.
Damit treten die größten Veränderungen für Anglerinnen und Angler seit Jahrzenten in Kraft.
Die wichtigsten Änderungen ab dem 3. Juli 2026 im Überblick:
• Fischerprüfung und Fischereischein ab 12 Jahren
• Abschaffung des Jugendfischereischeins
Der Jugendfischereischein wurde im Rahmen der Modernisierung des Fischereischeinwesens
als Maßnahme der Entbürokratisierung abgeschafft.
Kinder und Jugendliche zwischen 10 und einschließlich 15 Jahren dürfen mit Inkrafttreten des
Zeiten Gesetzes zur Änderung des Landesfischereigesetzes die Fischerei in Begleitung einer
Fischereischeininhaberin oder eines Fischereischeininhabers ausüben.
Zur Identitäts- und Altersprüfung ist ein amtlicher Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis,
Kinderreisepass) oder ein Schülerausweis mitzuführen. Diese Dokumente sind auch beim
Erwerb von Fischereierlaubnisscheinen erforderlich.
• Einführung des digitalen Fischereischeins
Der neue Fischereischein wird als Scheckkarte und elektronisches Zertifikat auf Lebenszeit
ausgestellt. Seine Gültigkeit erhält er wie bisher durch die Entrichtung der nordrhein
westfälischen Fischereiabgabe für ein oder fünf Kalenderjahre. Der Scheckkarten
Fischereischein wird von allen Bundesländern in Deutschland als Fischereischein anerkannt.
Neu ist darüber hinaus, dass auch Gäste aus anderen Bundesländern, die in
Nordrhein-Westfalen angeln, ab dem 03. Juli 2026, die nordrhein
westfälische Fischereiabgabe entrichten müssen. Ein Nachweis über die
gezahlte Fischereiabgabe in NRW muss mitgeführt werden.
Da Fischereischeine künftig kein Passbild mehr enthalten, ist bei der Ausübung der Fischerei
zusätzlich ein amtlicher Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis oder Reisepass) oder
Schülerausweis mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
Welche Dokumente sind in Nordrhein-Westfalen für die Fischereiausübung
notwendig?
In Nordrhein-Westfalen sind ab dem 1. Juli 2026 folgende Dokumente mitzuführen:
• Nachweis des Fischereischeins (als Scheckkarte oder in digitaler Form auf dem Smartphone
oder als Ausdruck des digitalen Dokuments)
• Nachweis über die entrichtete Fischereiabgabe in NRW (digital oder als Ausdruck)
• ein amtlicher Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis) zur eindeutigen Identifizierung;
Jugendliche können ihre Identität auch durch einen Schülerausweis nachweisen
• ein gültiger Fischereierlaubnisschein für das jeweilige Gewässer
Fischereischeine die bis 30. Juni 2026 ausgestellt wurden, gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit fort
und müssen erst danach umgetauscht werden. Ein vorzeitiger Umstieg auf die neuen
Fischereischeine ist aber freiwillig möglich.